Statuten
Statuten -
ig bildung wetzikon
Vorbemerkung
Aus Gründen der Lesbarkeit wird im
folgenden Text bei Funktions- und Rollenbezeichnungen die männliche Form
verwendet. Entsprechend der restlichen Gleichstellung von Mann und Frau beziehen
sich die Bestimmungen sowohl auf Personen männlichen als auch weiblichen
Geschlechts.
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen ig Bildung besteht
ein politisch unabhängiger Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB mit Sitz in
Wetzikon.
Art. 2: Zweck
Der Verein ig Bildung bezweckt, die
Bedeutung von Wetzikon als Bildungsstandort sowie die Zusammenarbeit unter den
Bildungsinstitutionen zu fördern und zu kommunizieren und so die Interessen der
Bildung in alle Richtungen nachhaltig zu vertreten.
Art. 3: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von
natürlichen und juristischen Personen, von Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Institutionen erworben werden, welche direkt oder indirekt
mit der Bildung in Kontakt sind. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder
durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
Die persönliche Haftbarkeit der
Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt
sofort in Kraft.
Ueber den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige
Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.
Art. 4: Organe
Vereinsorgane sind die
Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 5: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das
oberste Organ des Vereins ig Bildung. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich
vom Vorstand einberufen.
Ausserordentliche
Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn
ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung erfolgt schriftlich,
mit Bekanntgabe der Traktanden. Sie hat spätestens drei Wochen vor der
Versammlung zu erfolgen. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind
beschlussfähig.
Anträge an die Generalversammlung
sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und mit Begründung
einzureichen.
Der Generalversammlung obliegen:
-
Wahl
der Stimmenzähler
-
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
-
Abnahme Jahresbericht
-
Abnahme Jahresrechnung
-
Abnahme Budget
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-
Wahlen:
des Präsidenten
der Vorstandsmitglieder
der Rechnungsrevisoren
-
Behandlung von Anträgen
-
Aenderung der Statuten bzw. Revision
-
Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei der Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Ueber
die Versammlung wird ein Protokoll geführt.
Art. 6: Vorstand
Der Vorstand setzt sich mindestens
aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und dem Aktuar zusammen. Der Vorstand
konstituiert sich selbst unter Vorbehalt von Art. 6, Abs. 5, Ziff. 7.
Er besorgt alle Geschäfte, die nicht
in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Insbesondere schlägt er die
Lancierung bzw. die Unterstützung neuer Aktivitäten vor, informiert sich über
die Arbeit der Arbeitsgruppen und bereitet die Generalversammlung vor.
Der Vorstand versammelt sich so oft
es die Geschäfte erfordern. Der Präsident oder sein Stellvertreter führt mit dem
Aktuar oder Kassier zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen
mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
den Stichentscheid.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der
Vorstand wird jedes Jahr zur Hälfte gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 7: Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei
Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Amstsdauer
beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten
zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Ein Revisor
muss zudem an der Generalversammlung anwesend sein.
Art. 8: Finanzen
Die aufzubringenden Mittel werden
durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der Behörden und öffentlich-rechtlicher
Körperschaften sowie durch freiwillige Zuwendungen beschafft. Für dauernde
administrative und besondere Leistungen kann der Vorstand angemessene
Entschädigungen entrichten.
Art. 9: Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf der
Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung innert
einer Frist von zwei Monaten einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist für
die Auflösung des Vereins nur noch die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitgliedern notwendig.
Das bewegliche Vermögen sowie die
Akten des aufgelösten Vereins sind in diesem Fall beim Gemeinderat Wetzikon
zuhanden einer Organisation mit ähnlichen Zwecken zu hinterlegen.
Art. 10: Schlussbestimmungen
Diese Statuten sind an der
Gründungsversammlung vom 06. Juni 2001 in Wetzikon genehmigt worden und treten
sofort in Kraft.
Wetzikon, den 09. Juni 2001